Über den Verein

 

Was 2007 mit einer Idee begann, ist heute ein lebendiger Verein mit einer starken Gemeinschaft.

 

Seit vielen Jahren verbindet der Snookerverein Oberhavel (SVO) e.V. Menschen, die ihre Begeisterung für diesen besonderen Präzisionssport miteinander teilen und gerne an neue Mitglieder weitergeben.

 

Der Snookerverein Oberhavel (SVO) e.V. wurde im Jahr 2007 gegründet. Von Beginn an verfolgten die Gründungsmitglieder das Ziel, den Snookersport in Oranienburg und der Region dauerhaft zu etablieren und eine feste Heimat für alle Snookerbegeisterten zu schaffen.

Bis zum ersten eigenen Vereinsheim war jedoch Geduld gefragt. Zunächst sollte die Alte Fleischerei in Oranienburg zur neuen Heimat des Vereins werden – ein Vorhaben mit viel Potenzial, das letztlich jedoch nicht verwirklicht werden konnte.

Mit dem Einzug in die Germendorfer Allee 20 in Eden begann im Jahr 2010 schließlich der aktive Spielbetrieb. Dort entwickelte sich der Verein Schritt für Schritt weiter. Bereits 2011 konnte der zweite Snookertisch angeschafft werden, 2013 folgte der dritte.

Mit steigenden Mitgliederzahlen und dem Wunsch nach größeren sowie zentral gelegenen Räumlichkeiten zog der Verein 2020 in sein heutiges Vereinsheim in der Strelitzer Straße im Herzen von Oranienburg. Hier finden die Mitglieder seitdem optimale Bedingungen für Training, Freizeit und ein geselliges Vereinsleben.

Im Jahr 2022 konnte schließlich die aufgrund der Corona-Pandemie verschobene 10-Jahr-Feier des aktiven Spielbetriebs nachgeholt werden. Das Jubiläum bot Gelegenheit, gemeinsam auf die Entwicklung des Vereins und viele schöne Erinnerungen zurückzublicken.

Doch die Entwicklung ging weiter: 

Ebenfalls im Jahr 2022 wurde mit der Anschaffung des vierten Snookertisches ein weiterer Meilenstein erreicht. Damit wuchs der Verein erneut und konnte die Trainings- und Spielmöglichkeiten für seine Mitglieder weiter verbessern.

Heute blickt der Snookerverein Oberhavel (SVO) e.V. stolz auf fast zwei Jahrzehnte Vereinsgeschichte zurück. Aus einer Idee ist ein etablierter Verein mit vier Snookertischen, großzügigen Vereinsräumen und einer aktiven Gemeinschaft geworden. Auch in Zukunft möchten wir den Snookersport in Oranienburg und Oberhavel weiter fördern, neue Mitglieder für unser gemeinsames Hobby begeistern und den Verein gemeinsam weiterentwickeln.

 

Zeitleiste

 

  • 2007
    Gründung des Snookervereins Oberhavel (SVO) e.V.

 

  • 2007–2010
    Suche nach geeigneten Vereinsräumen – geplant war zunächst der Einzug in die Alte Fleischerei in Oranienburg.

 

  • 2010
    Einzug in die Germendorfer Allee 20 in Eden und Beginn des aktiven Spielbetriebs.

 

  • 2011
    Anschaffung des zweiten Snookertisches.

 

  • 2013
    Anschaffung des dritten Snookertisches.

 

  • 2020
    Umzug in die heutigen Vereinsräume in der Strelitzer Straße in Oranienburg.

 

  • 2022
    Nachholung der aufgrund der Corona-Pandemie verschobenen 10-Jahr-Feier des aktiven Spielbetriebs und Anschaffung des vierten Snookertisches.

2007 - "Alte Fleischerei" - der nicht geglückte Einzug

 

 

2010 - Die Arbeit zahlte sich aus - der Einzug in die Germendorfer Allee!

 

 

2011 - Der zweite Snookertisch steht und der Verein wächst!

 

 

2022 - Das neue Kapitel bringt Wachstum - der vierte Tisch ist da!

Satzung und Beitragsordnung

Die rechtlichen Grundlagen unseres Vereins bilden – neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen – unsere Satzung und die Beitragsordnung. Die Satzung regelt die grundlegende Organisation des Vereins sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder. Die Beitragsordnung enthält ergänzende Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen.

 

 

Satzung

des Snookerverein Oberhavel (SVO) e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Snookerverein Oberhavel (SVO) e.V.

(2) Er hat den Sitz in Oranienburg.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Neuruppin eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Snookersports im Landkreis Oberhavel.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trainingsarbeit, die Organisation von Wettkämpfen sowie durch die Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Rahmen der Vereinstätigkeit entstandenen Auslagen nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften.

Sie können durch schriftliche Erklärung auf die Erstattung verzichten. In diesem Fall kann der Verein eine Zuwendungsbestätigung nach § 10b EStG ausstellen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Gegen einen Ablehnungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Wenn ein Mitglied aus wichtigem Grund (kurzfristige und zeitweilige berufliche Veränderung, Krankheit oder ähnliches) nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen kann, dann kann der Vorstand entscheiden, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen.

Das bedeutet, dass das Mitglied von der Beitragspflicht befreit wird und gleichzeitig auch die Rechte eines Mitgliedes verliert.

Dies ist nur durch die Beantragung beim Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende und höchstens für die Dauer von 6 Monaten zulässig.

(7) Fördermitglieder (passive Mitglieder) unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge oder Sachleistungen.

Sie sind von den Rechten der Mitglieder auf Stimmrecht und Wählbarkeit ausgeschlossen. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Nutzung der Sportanlagen oder Einrichtungen des Vereins.

Die Beitragspflicht ergibt sich aus der Beitragsordnung.

(8) Ein Mitglied, welches sich in besonderer Weise ausgezeichnet oder in den Dienste des Vereins gestellt hat, wird als Ehrenmitglied bezeichnet.

Ein Ehrenmitglied ist vom Beitrag befreit. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Neben dem Vorsitzenden gehören dem Vorstand ein Stellvertreter und ein Kassenwart sowie zwei Beisitzer an.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.

Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einem Tag.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 60% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einladung wird schriftlich per Post oder in Textform per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied schriftlich oder elektronisch mitgeteilte Adresse gesendet.

Maßgeblich für die Frist ist der Tag der Absendung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

Ihr sind insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab 1.000,00 €

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme (ausgenommen Fördermitglieder).

Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen; Vertretungen durch Vollmacht sind unzulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die Mitgliederversammlung kann zur Finanzierung, außergewöhnlicher, nicht durch laufende Beiträge gedeckter Aufwendungen oder Instandhaltungskosten, eine Umlage beschließen.

Die Umlage darf je Mitglied das Sechsfache des monatlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Oberhavel e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die den Inhalt nicht betreffen, selbständig vorzunehmen.

Dazu zählen insbesondere die Berichtigung von Rechtschreibe- und Grammatikfehlern, sowie die Anpassung von Zeichensetzung und Schreibweisen.

Eine gesonderte Information an die Mitgliederversammlung ist hierfür nicht erforderlich.

 

 

– Ende der Satzung –

 

 

 

Beitragsordnung

des Snookerverein Oberhavel (SVO) e.V.

 - Nachfolgend Verein genannt - 

 

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages und die Höhe der Aufnahmegebühr.

(2) Die festgesetzten Beiträge sind monatlich jeweils zum 3. Werktag eines Monats auf das unten genannte Konto zu entrichten.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

(3) Über die Erhebung und Höhe einer Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über die Zahlungsmodalitäten, insbesondere Fälligkeit, Zahlungsziel, Ratenzahlung oder Härtefallbefreiungen, entscheidet der Vorstand im Rahmen des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Eine Umlage darf nur beschlossen werden, wenn die Summe der liquiden Mittel des Vereins auf seinen Bankkonten – mit Ausnahme zweckgebundener Kautions- oder Treuhandkonten sowie des laufenden Kassenbestandes – zum Zeitpunkt des Beschlusses unter 10.000 € liegt.

§ 3 Beiträge je Monat

Beitragsklasse 1 – Erwachsene über 18 Jahre

Beitragshöhe: 60,00 € monatlich

Beitragsklasse 2 – Jugendliche bis 18 Jahre

Beitragshöhe: 40,00 € monatlich

Beitragsklasse 3 – Ehepaare

Wenn beide Beitragsklasse 1 angehören, ausgenommen eheähnliche Lebensgemeinschaften.

Beitragshöhe: 100,00 € monatlich

Beitragsklasse 4 – Ermäßigter Beitrag

Diese Beitragsklasse gilt für:

  • Studenten bis 27 Jahre
  • Auszubildende bis 27 Jahre
  • Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende im Rahmen eines gesetzlichen Pflichtdienstes
  • ALG-(BG-)Empfänger
  • Rentner

Beitragshöhe: 40,00 € monatlich

Beitragsklasse 5 – Ehrenmitglieder

Beitragshöhe: frei

Beitragsklasse 6 – Fördernde Mitglieder

Beitragshöhe: ab 5,00 € monatlich

(1) Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 2 und 4 müssen beantragt und die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

(2) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 2 und 4.

(3) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 15. eines Monats erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

(4) Der Vorstand kann in Härtefällen durch schriftlichen Beschluss Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gewähren.

Der Beschluss ist zu dokumentieren, von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen und in der entsprechenden Mitgliederakte abzulegen.

§ 4 Gebühren

(1) Für zusätzliche Sportangebote (Turniere) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen durch den Vorstand festzulegen sind.

(2) Die Erhebung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren erfolgt elektronisch.

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet und gespeichert.

(3) Die Tischnutzungsgebühren für Gäste betragen 4,00 € je Stunde.

§ 5 Vereinskonto

Kontoinhaber:
Snookerverein Oberhavel (SVO) e.V.

Bank:
Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam

IBAN:
DE27 1605 0000 3740 0345 98

BIC:
WELADED1PMB

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

– Ende der Beitragsordnung –

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